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Notfall Versicherung & Unfallversicherung: Medizinische Leistungen der Krankenversicherung im Überblick

Wer zahlt nach einem Unfall oder im Notfall? Ein Überblick über Leistungen der Krankenversicherung, der gesetzlichen und privaten Unfallversicherung und der Reiseversicherung.

Von Redaktion Krankheitsbilder verständlich · Aktualisiert

Nach einem Unfall oder in einem medizinischen Notfall steht zunächst die Versorgung im Vordergrund. Danach stellt sich oft die Frage, wer für Behandlung, Transport, Rehabilitation und mögliche Folgekosten aufkommt. In Deutschland greifen je nach Situation unterschiedliche Versicherungen: die Krankenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung, eine private Unfallversicherung oder bei Reisen eine Auslandsreise-Krankenversicherung.

Dieser Überblick erklärt, welche Versicherung in welchem Fall zuständig ist und welche Leistungen typischerweise übernommen werden. Für den Einzelfall sind die jeweiligen Versicherungsbedingungen und die Auskunft des Versicherungsträgers maßgeblich.

Was die Krankenversicherung im Notfall übernimmt

Bei Erkrankungen und bei Unfällen in der Freizeit ist zunächst die Krankenversicherung zuständig. Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf die medizinisch notwendige Behandlung, also ärztliche Versorgung, Krankenhausbehandlung, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sowie medizinische Rehabilitation. Die Kosten eines medizinisch notwendigen Rettungseinsatzes werden in der Regel übernommen. Für Fahrkosten fällt eine gesetzliche Zuzahlung von zehn Prozent an, mindestens 5 und höchstens 10 Euro pro Fahrt, sofern keine Befreiung besteht. Bei stationären Aufenthalten gilt die übliche Zuzahlung pro Tag mit einer jährlichen Höchstdauer.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten bei Arbeitsunfähigkeit zunächst Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, danach Krankengeld von der Krankenkasse. Privat Versicherte erhalten Leistungen nach ihrem Tarif; Krankentagegeld muss gesondert vereinbart sein.

Gesetzliche Unfallversicherung: Schutz bei Arbeit, Schule und Wegen

Die gesetzliche Unfallversicherung ist im Siebten Buch Sozialgesetzbuch geregelt. Träger sind die Berufsgenossenschaften und die Unfallkassen der öffentlichen Hand. Versichert sind unter anderem Beschäftigte, Kinder in Tageseinrichtungen, Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie viele ehrenamtlich Tätige. Die Beiträge zahlen allein die Arbeitgeber beziehungsweise bei Kitas, Schulen und Hochschulen die öffentliche Hand.

Geschützt sind Arbeitsunfälle, Wegeunfälle auf dem direkten Weg zur und von der Arbeit oder Bildungseinrichtung sowie anerkannte Berufskrankheiten. Nach einem solchen Unfall sollten Betroffene, wenn die Verletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder eine Behandlung erfordert, eine Durchgangsärztin oder einen Durchgangsarzt aufsuchen. Diese sind auf Unfallverletzungen spezialisiert und steuern die weitere Behandlung. Der Unfall muss vom Arbeitgeber oder der Einrichtung gemeldet werden.

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind umfassend: Heilbehandlung ohne Zuzahlungen, Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verletztengeld und bei bleibender Minderung der Erwerbsfähigkeit gegebenenfalls eine Rente.

Private Unfallversicherung: Absicherung in der Freizeit

Ein Großteil der Unfälle geschieht in der Freizeit, im Haushalt oder beim Sport, wo die gesetzliche Unfallversicherung nicht greift. Die Behandlung übernimmt dann die Krankenversicherung, für bleibende Folgen gibt es jedoch keine gesetzliche Leistung. Eine private Unfallversicherung zahlt vor allem bei dauerhafter Beeinträchtigung, der sogenannten Invalidität. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Invalidität, der über eine vertraglich festgelegte Gliedertaxe bestimmt wird, und nach der vereinbarten Versicherungssumme. Je nach Vertrag können Zusatzleistungen wie Unfallrente, Krankenhaustagegeld oder Bergungskosten enthalten sein.

Wichtig: Eine Unfallversicherung leistet nur bei Unfällen, nicht bei Krankheiten. Für eine Absicherung der Arbeitskraft unabhängig von der Ursache kommt eher eine Berufsunfähigkeitsversicherung in Betracht. Verbraucherschützer empfehlen, zuerst existenzielle Risiken abzusichern und Verträge sorgfältig zu vergleichen.

Welche Versicherung ist zuständig?
SituationZuständig
Krankheit, akuter medizinischer NotfallKrankenversicherung
Unfall bei der Arbeit oder auf dem ArbeitswegGesetzliche Unfallversicherung
Unfall in Kita, Schule oder HochschuleGesetzliche Unfallversicherung
Freizeitunfall, BehandlungKrankenversicherung
Freizeitunfall, bleibende FolgenPrivate Unfallversicherung, falls abgeschlossen
Erkrankung oder Unfall auf Reisen im AuslandKrankenversicherung eingeschränkt, Auslandsreise-Krankenversicherung

Notfälle im Ausland

In Ländern der Europäischen Union sowie einigen weiteren Staaten können gesetzlich Versicherte mit der Europäischen Krankenversicherungskarte, die sich meist auf der Rückseite der Gesundheitskarte befindet, medizinisch notwendige Leistungen zu den Bedingungen des jeweiligen Landes erhalten. Eigenanteile können dabei höher sein als in Deutschland, und ein Rücktransport nach Deutschland wird von der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nicht bezahlt. Außerhalb dieser Länder besteht oft kein Schutz. Eine private Auslandsreise-Krankenversicherung schließt diese Lücken und deckt je nach Vertrag auch einen medizinisch sinnvollen Rücktransport ab.

Was nach einem Unfall zu tun ist

Nach der medizinischen Erstversorgung erleichtern einige Schritte die spätere Klärung der Kosten. Hilfreich ist es, Ort, Zeit und Hergang des Unfalls festzuhalten, Namen von Zeuginnen und Zeugen zu notieren und ärztliche Unterlagen aufzubewahren. Bei Arbeits- und Wegeunfällen sollte die Behandlung ausdrücklich als solcher Unfall angegeben werden, damit die Unfallversicherung eingebunden wird. Eine private Unfallversicherung verlangt in der Regel eine zeitnahe Meldung und setzt für Invaliditätsleistungen bestimmte Fristen für die ärztliche Feststellung voraus, die in den Vertragsbedingungen nachzulesen sind. Ist eine andere Person für den Unfall verantwortlich, kann zudem deren Haftpflichtversicherung zuständig sein.

Häufige Fragen

Muss im Notfall vor der Behandlung die Versicherung geklärt werden?

Nein. Im Notfall geht die Versorgung vor. Fragen zur Kostenübernahme werden anschließend geklärt. Bei Lebensgefahr gilt immer der Notruf 112.

Ist der Weg zum Mittagessen gesetzlich unfallversichert?

Wege zur Nahrungsaufnahme können unter bestimmten Bedingungen versichert sein, die Abgrenzung ist im Einzelfall jedoch kompliziert. Auskunft gibt der zuständige Unfallversicherungsträger.

Zahlt die Unfallversicherung auch bei Sportverletzungen?

Die gesetzliche nur beim Schul- oder Betriebssport, die private je nach Vertrag auch in der Freizeit.

Quellen

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): Informationen zu Versicherungsschutz und Leistungen
  • Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII): Gesetzliche Unfallversicherung
  • Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V): Fahrkosten und Zuzahlungen
  • Verbraucherzentrale: Ratgeber zu Unfall- und Auslandsreise-Krankenversicherung

Dieser Artikel fasst Wissen allgemein verständlich zusammen und kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen.

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